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Jugendordnung des Seglerverbandes Niedersachsen e. V.

vom 27.1.1980 in der Fassung vom 24.11.00 nach Änderung vom 6. November 2004, der Anpassung durch die Satzungsänderung SVN vom 12.3.2005 und der Änderung vom 18.11.2006

§ 1 Name und Wesen

  1. Die Seglerjugend Niedersachsen (SeJN) ist die Jugendorganisation des Segler-Verbandes Niedersachsen (SVN). Sie besteht aus den Kindern, den Jugendlichen und den jungen Erwachsenen im Sinne des KJHG und den gewählten Jugendvertretern der Mitgliedsvereine des SVN.
  2. Die SeJN gestaltet ihre Arbeit in eigener Verantwortung


§ 2 Zweck und Ziele

  1. Die SeJN unterstützt und fördert die Jugendarbeit der Mitgliedsvereine des SVN, um
    auf diese Weise jungen Menschen die Möglichkeit zu geben, in zeitgemäßer Form
    Segelsport zu betreiben.
  2. Sie will zur Persönlichkeitsentwicklung beitragen, Fähigkeiten zum sozialen
    Verhalten fördern, zum gesellschaftspolitischen Engagement der
    segelsporttreibenden Jugend anregen und durch Begegnungen mit ausländischen
    Gruppen Bereitschaft zu internationaler Verständigung zu wecken.
  3. Die SeJN bietet ihren Mitgliedern ein Forum, eigene Interessen zu vertreten.


§ 3 Grundsätze

  1. Die SeJN bekennt sich zu einer freiheitlich demokratischen Grundordnung und tritt
    für die Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend ein.
  2. Die SeJN ist parteipolitisch unabhängig. Sie setzt sich für die Menschenrechte, sowie
    für religiöse und weltanschauliche Toleranz ein.
  3. Die SeJN richtet sich in ihrer Arbeit nach den Grundsätzen der Jugendordnung der
    Sportjugend Niedersachsen.


§ 4 Organe

Organe der SeJN sind:

  1. das Jugendseglertreffen
  2. der Jugendsegelausschuß
  3. der Jugendobmann


§ 5 Jugendseglertreffen

  1. Das Jugendseglertreffen setzt sich zusammen aus:
    1.1 dem Jugendobmann
    1.2 den Mitgliedern des Jugendsegelausschuß
    1.3 den Delegierten
    1.4 den Jugendvertretern der Fachverbände Segeln der Kreis- und Stadtsportbünde
  2. Delegierte sind die Jugendwarte und Jugendsprecher der jeweiligen Mitgliedsvereine
    des SVN. Sie haben sich schriftlich als Vertreter ihres SVN-Verbandsvereines
    auszuweisen.
  3. Die Jugendvertreter der Fachverbände Segeln der Kreis- und Stadtsportbünde haben
    sich schriftlich als Vertreter ihrer Gliederung auszuweisen.
  4. Das Jugendseglertreffen ist im Rahmen der Jugendselbstverantwortung für
    Beschlüsse zuständig, die
    4.1 die Entgegennahme des Berichtes des Jugendobmannes
    4.2 die Entgegennahme der Berichte des Jugendsegelausschusses
    4.3 die Jugendordnung und deren notwendigen Änderungen
    4.4 die Entlastungen
    4.5 den Jugendhaushaltsplan
    4.6 die Wahlen des Jugendobmannes und der Beisitzer des Jugendsegelausschusses
    4.7 die Empfehlungen in Fragen Jugendsegeln
    4.8 den Ort, den Gastgeberverein und das Datum des nächsten ordentlichen Jugendseglertreffens betreffen.
  5. Verteilung der Stimmen
    5.1 Der Jugendobmann, die Mitglieder des Jugendsegelausschusses, die Delegierten und die Jugendvertreter der Fachverbände Segeln der Kreis- und Stadtsportbünde haben jeweils 1 Stimme.
    5.2 Die Jugendwarte der SVN- Mitgliedsvereine haben ab 51 und je angefangene 50 weitere Jugendmitglieder ihres Vereins 1 zusätzliche Stimme. Die Anzahl der Stimmen wird auf der Grundlage der Vorjahresmeldungen der Mitgliedsvereine an den LSB Niedersachsen ermittelt.
    5.3 Die Stimmen sind nicht übertragbar. Das durch die zusätzlichen Stimmen begründete Stimmrecht kann nur durch einen Delegierten des Mitgliedsvereines ausgeübt werden.
  6. Das Jugendseglertreffen findet alle 2 Jahre zwischen den ordentlichen SVN-Seglertagen statt.
  7. Der Jugendobmann beruft das Jugendseglertreffen mit einer Ladungsfrist von
    mindestens 6 Wochen unter Angabe von Ort, Datum und Tagesordnung ein.
  8. Das Jugendseglertreffen wird vom Jugendobmann und im Falle seiner Verhinderung
    durch einen Beisitzer des Jugendsegelausschusses geleitet.
  9. Anträge zum Jugendseglertreffen können nur von den SVN-Mitgliedsvereinen, dem
    Jugendobmann und den Mitgliedern des Jugendsegelausschusses gestellt werden. Sie
    sind dem Jugendobmann spätestens 3 Wochen vor dem Jugendseglertreffen
    schriftlich, mit Begründung eizureichen.
  10. Die Anträge werden vom Jugendobmann beim Jugendseglertreffen nach dem
    Tagesordnungspunkt “Feststellung der Beschlussfähigkeit“ benannt und werden
    unter dem Tagesordnungspunkt “Anträge“ beraten.
  11. Dringlichkeitsanträge können behandelt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden
    Stimmen die Dringlichkeit befürworten. Eine Änderung der Jugendordnung kann
    nicht durch einen Dringlichkeitsantrag beschlossen werden.
  12. Beschlüsse, die eine Änderung der Jugendordnung zum Inhalt haben, bedürfen einer
    2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen.


§ 6 Jugendsegelausschuß

  1. Der Jugendsegelausschuß ist zuständig für alle Angelegenheiten der Jugendarbeit im
    SVN.
  2. Der Jugendsegelausschuß setzt sich zusammen aus:
    2.1 dem Jugendobmann
    2.2 dem Jugendsprecher
    2.3 2 Beisitzern
    2.4 den Jugendwarten der Regionen
    2.5 dem Kassenwart des SVN
    2.6 dem Sportwart Leistungssegeln
    2.7 dem Lehrwart
  3. Der Jugendsegelausschuß kontrolliert die Verwendung der Finanzmittel.
  4. Der Jugendsegelausschuß ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner
    Mitglieder anwesend sind.
  5. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit.
  6. Der Jugendsegelausschuß tagt mindestens zweimal jährlich. Eine Sitzung ist
    außerdem anzuberaumen, wenn mindestens die Hälfte der
    Jugendsegelausschussmitglieder diese verlangt. Zeitpunkt und Ort der Sitzung werden
    vom Jugendobmann bestimmt. Einladung und Tagesordnung sollen den
    Ausschussmitgliedern zwei Wochen vor der Sitzung übersandt werden. Mitglieder des Vorstandes des SVN können mit beratender Stimme an den Sitzungen
    des Jugendsegelausschusses und an den Jugendseglertreffen teilnehmen.


§ 7 Jugendobmann, Jugendsprecher und Beisitzer

  1. Der Jugendobmann leitet die Geschäfte der SeJN. Er und ein Beisitzer werden vom Jugendseglertreffen auf die Dauer von 4 Jahren in ungeraden Kalenderjahren gewählt.
    Endet die Amtszeit vor Ablauf der Wahlperiode, so ist eine Neuwahl nur für den Rest der Wahlperiode zulässig.
  2. Der Jugendsprecher und der andere Beisitzer werden vom Jugendseglertreffen auf die
    Dauer von 4 Jahren in geraden Kalenderjahren gewählt.
    Zum Jugendsprecher kann nur gewählt werden, wer zum Zeitpunkt der Wahl das 26.
    Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
    Endet die Amtszeit vor Ablauf der Wahlperiode, so ist eine Neuwahl nur für den Rest
    der Wahlperiode zulässig.


§ 8 Bezeichnung der Funktionsträger

Unabhängig von den in den vorstehenden Bestimmungen gewählten Bezeichnungen gelten diese sowohl für männliche als auch für weibliche Funktionsträger. Die Bezeichnungen sind ggf. bei Bedarf sprachlich anzupassen.


§ 9 Inkraftreten

Diese Jugendordnung tritt nach der Verabschiedung durch das Jugendseglertreffen nach Billigung durch den Vorstand des SVN in Kraft.

Stand 18.11.2006


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