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Jugendordnung des Seglerverbandes Niedersachsen e. V.
vom 27.1.1980 in der Fassung vom 24.11.00 nach
Änderung vom 6. November 2004, der Anpassung durch die Satzungsänderung
SVN vom 12.3.2005 und der Änderung vom 18.11.2006
§ 1 Name und Wesen
- Die Seglerjugend Niedersachsen (SeJN) ist die Jugendorganisation
des Segler-Verbandes Niedersachsen (SVN). Sie besteht aus den Kindern,
den Jugendlichen und den jungen Erwachsenen im Sinne des KJHG und
den gewählten Jugendvertretern der Mitgliedsvereine des SVN.
- Die SeJN gestaltet ihre Arbeit in eigener Verantwortung
§ 2 Zweck und Ziele
- Die SeJN unterstützt und fördert die Jugendarbeit der
Mitgliedsvereine des SVN, um
auf diese Weise jungen Menschen die Möglichkeit zu geben, in
zeitgemäßer Form
Segelsport zu betreiben.
- Sie will zur Persönlichkeitsentwicklung beitragen, Fähigkeiten
zum sozialen
Verhalten fördern, zum gesellschaftspolitischen Engagement der
segelsporttreibenden Jugend anregen und durch Begegnungen mit ausländischen
Gruppen Bereitschaft zu internationaler Verständigung zu wecken.
- Die SeJN bietet ihren Mitgliedern ein Forum, eigene Interessen zu
vertreten.
§ 3 Grundsätze
- Die SeJN bekennt sich zu einer freiheitlich demokratischen Grundordnung
und tritt
für die Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend ein.
- Die SeJN ist parteipolitisch unabhängig. Sie setzt sich für
die Menschenrechte, sowie
für religiöse und weltanschauliche Toleranz ein.
- Die SeJN richtet sich in ihrer Arbeit nach den Grundsätzen
der Jugendordnung der
Sportjugend Niedersachsen.
§ 4 Organe
Organe der SeJN sind:
- das Jugendseglertreffen
- der Jugendsegelausschuß
- der Jugendobmann
§ 5 Jugendseglertreffen
- Das Jugendseglertreffen setzt sich zusammen aus:
1.1 dem Jugendobmann
1.2 den Mitgliedern des Jugendsegelausschuß
1.3 den Delegierten
1.4 den Jugendvertretern der Fachverbände Segeln der Kreis- und
Stadtsportbünde
- Delegierte sind die Jugendwarte und Jugendsprecher der jeweiligen
Mitgliedsvereine
des SVN. Sie haben sich schriftlich als Vertreter ihres SVN-Verbandsvereines
auszuweisen.
- Die Jugendvertreter der Fachverbände Segeln der Kreis- und
Stadtsportbünde haben
sich schriftlich als Vertreter ihrer Gliederung auszuweisen.
- Das Jugendseglertreffen ist im Rahmen der Jugendselbstverantwortung
für
Beschlüsse zuständig, die
4.1 die Entgegennahme des Berichtes des Jugendobmannes
4.2 die Entgegennahme der Berichte des Jugendsegelausschusses
4.3 die Jugendordnung und deren notwendigen Änderungen
4.4 die Entlastungen
4.5 den Jugendhaushaltsplan
4.6 die Wahlen des Jugendobmannes und der Beisitzer des Jugendsegelausschusses
4.7 die Empfehlungen in Fragen Jugendsegeln
4.8 den Ort, den Gastgeberverein und das Datum des nächsten ordentlichen
Jugendseglertreffens betreffen.
- Verteilung der Stimmen
5.1 Der Jugendobmann, die Mitglieder des Jugendsegelausschusses, die
Delegierten und die Jugendvertreter der Fachverbände Segeln der
Kreis- und Stadtsportbünde haben jeweils 1 Stimme.
5.2 Die Jugendwarte der SVN- Mitgliedsvereine haben ab 51 und je angefangene
50 weitere Jugendmitglieder ihres Vereins 1 zusätzliche Stimme.
Die Anzahl der Stimmen wird auf der Grundlage der Vorjahresmeldungen
der Mitgliedsvereine an den LSB Niedersachsen ermittelt.
5.3 Die Stimmen sind nicht übertragbar. Das durch die zusätzlichen
Stimmen begründete Stimmrecht kann nur durch einen Delegierten
des Mitgliedsvereines ausgeübt werden.
- Das Jugendseglertreffen findet alle 2 Jahre zwischen den ordentlichen
SVN-Seglertagen statt.
- Der Jugendobmann beruft das Jugendseglertreffen mit einer Ladungsfrist
von
mindestens 6 Wochen unter Angabe von Ort, Datum und Tagesordnung ein.
- Das Jugendseglertreffen wird vom Jugendobmann und im Falle seiner
Verhinderung
durch einen Beisitzer des Jugendsegelausschusses geleitet.
- Anträge zum Jugendseglertreffen können nur von den SVN-Mitgliedsvereinen,
dem
Jugendobmann und den Mitgliedern des Jugendsegelausschusses gestellt
werden. Sie
sind dem Jugendobmann spätestens 3 Wochen vor dem Jugendseglertreffen
schriftlich, mit Begründung eizureichen.
- Die Anträge werden vom Jugendobmann beim Jugendseglertreffen
nach dem
Tagesordnungspunkt “Feststellung der Beschlussfähigkeit“
benannt und werden
unter dem Tagesordnungspunkt “Anträge“ beraten.
- Dringlichkeitsanträge können behandelt werden, wenn zwei
Drittel der anwesenden
Stimmen die Dringlichkeit befürworten. Eine Änderung der
Jugendordnung kann
nicht durch einen Dringlichkeitsantrag beschlossen werden.
- Beschlüsse, die eine Änderung der Jugendordnung zum Inhalt
haben, bedürfen einer
2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen.
§ 6 Jugendsegelausschuß
- Der Jugendsegelausschuß ist zuständig für alle Angelegenheiten
der Jugendarbeit im
SVN.
- Der Jugendsegelausschuß setzt sich zusammen aus:
2.1 dem Jugendobmann
2.2 dem Jugendsprecher
2.3 2 Beisitzern
2.4 den Jugendwarten der Regionen
2.5 dem Kassenwart des SVN
2.6 dem Sportwart Leistungssegeln
2.7 dem Lehrwart
- Der Jugendsegelausschuß kontrolliert die Verwendung der Finanzmittel.
- Der Jugendsegelausschuß ist beschlussfähig, wenn mindestens
die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend sind.
- Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit.
- Der Jugendsegelausschuß tagt mindestens zweimal jährlich.
Eine Sitzung ist
außerdem anzuberaumen, wenn mindestens die Hälfte der
Jugendsegelausschussmitglieder diese verlangt. Zeitpunkt und Ort der
Sitzung werden
vom Jugendobmann bestimmt. Einladung und Tagesordnung sollen den
Ausschussmitgliedern zwei Wochen vor der Sitzung übersandt werden.
Mitglieder des Vorstandes des SVN können mit beratender Stimme
an den Sitzungen
des Jugendsegelausschusses und an den Jugendseglertreffen teilnehmen.
§ 7 Jugendobmann, Jugendsprecher und Beisitzer
- Der Jugendobmann leitet die Geschäfte der SeJN. Er und ein
Beisitzer werden vom Jugendseglertreffen auf die Dauer von 4 Jahren
in ungeraden Kalenderjahren gewählt.
Endet die Amtszeit vor Ablauf der Wahlperiode, so ist eine Neuwahl
nur für den Rest der Wahlperiode zulässig.
- Der Jugendsprecher und der andere Beisitzer werden vom Jugendseglertreffen
auf die
Dauer von 4 Jahren in geraden Kalenderjahren gewählt.
Zum Jugendsprecher kann nur gewählt werden, wer zum Zeitpunkt
der Wahl das 26.
Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Endet die Amtszeit vor Ablauf der Wahlperiode, so ist eine Neuwahl
nur für den Rest
der Wahlperiode zulässig.
§ 8 Bezeichnung der Funktionsträger
Unabhängig von den in den vorstehenden Bestimmungen gewählten
Bezeichnungen gelten diese sowohl für männliche als auch für
weibliche Funktionsträger. Die Bezeichnungen sind ggf. bei Bedarf
sprachlich anzupassen.
§ 9 Inkraftreten
Diese Jugendordnung tritt nach der Verabschiedung durch das Jugendseglertreffen
nach Billigung durch den Vorstand des SVN in Kraft.
Stand 18.11.2006
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