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Satzung des Segler-Verbandes Niedersachsen e.V.

"Fachverband Segeln" im Landessportbund Niedersachsen e.V.

in der am 14.3.2009 beschlossenen Fassung

§ 1

  1. Der Segler-Verband Niedersachsen (im folgenden SVN) ist der "Fachverband Segeln" im Landessportbund Niedersachsen e.V. (im folgenden LSB), sowie außerordentliches Mitglied im Deutschen Segler-Verband (im folgenden DSV).
  2. Er ist der ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zusammenschluss aller Segelvereine und segelsporttreibenden Abteilungen anderer Vereine, die Mitglieder des LSB sind.
  3. Sitz des SVN ist Bad Zwischenahn. Er soll im Vereinsregister eingetragen sein.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

  1. Der SVN hat keine parteipolitischen, konfessionellen und rassenbedingten Konzeptionen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zweck des SVN ist es, den Segelsport zu fördern, die vorhandenen Segelvereine zu erhalten, neue Segelreviere zu erschließen und alle Segelvereine, sowie segelsporttreibende Abteilungen anderer Vereine im Bereich des LSB Nds. zu betreuen, soweit sie diesem angehören und Mitglied im SVN sind.
  3. Der vom SVN geförderte Segelsport umfasst die Sparten Fahrtensegeln, Regattasegeln, Surfsegeln, Eissegeln, Segelausbildung, Modellsegelsport und Motorbootsport. Die beiden letzteren Sportarten werden nur einbezogen, soweit sie Bestandteil der Arbeit eines segelsporttreibenden Vereins sind, zur seemännischen Ausbildung gehören oder zur Sicherung und Ausrichtung des Segelsports beitragen.
  4. Die Aufgaben des SVN und der Satzungszweck werden verwirklicht insbesondere durch:

    .  Ausrichtung der Regatten auf Landesebene und Förderung des Leistungssports.

    .  Unterstützung der seglerischen Ausbildung, Aktivierung der Ausbildung und Ausrichtung der Lehrgänge.

    .  Förderung des Jugendsegelsports.

    .  Sportärztliche Belehrung und Betreuung

    .  Wahrung sportlicher Ideale

    .  Vertretung des Segelsports in der Öffentlichkeit und Wahrnehmung seiner Interessen bei den kommunalen und staatlichen Stellen.

    .  Wahrnehmung sozialer Fragen, Versicherungsfragen und Rechtsfragen.

    .  Regelung allgemeiner Fragen des Segelsports im Lande Niedersachsen

    .  Beratung bei der Gründung neuer Vereine, sowie Beratung beim Bau von Sommer- und Winter-Liegeplätzen.

    .  Förderung und Intensivierung des Umwelt- und Naturschutzes.
  5. Der SVN vertritt die gemeinsamen Interessen der in ihm zusammengeschlossenen Vereine gegenüber dem LSB und dem DSV, sowie fachsportliche Aufgaben des DSV auf Landesebene.
  6. Der SVN ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des SVN dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Niemand darf durch Zuwendungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§ 3

Der SVN führt einen Stander. Der Stander ist ein weiß umrandeter roter Wimpel mit dem weißen Niedersachsenross in der linken oberen Ecke.

§ 4

  1. Alle dem LSB als ordentliche Mitglieder angehörenden Segelvereine und segelsport-treibende Abteilungen anderer dem LSB angehörender Vereine können ordentliche Mitglieder des SVN werden. Außerordentliche Mitglieder des LSB können im SVN nur die außerordentliche Mitgliedschaft erwerben.
  2. Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand ggf. nach Anhörung der Vereine desselben Reviers oder benachbarter Reviere. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Antragsteller gegen die Entscheidung das Rechtsmittel der Berufung zu, die innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses bei dem Vorstand einzureichen ist, über die Berufung entscheidet der nächste Landes-Seglertag endgültig.
    In der Regel soll ein Mitglied nach seiner Aufnahme die Mitgliedschaft beim DSV beantragen.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt mit Austritt oder Ausschluss aus dem SVN. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er ist drei Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres schriftlich dem 1. Vorsitzenden des SVN mitzuteilen. Der Mitteilung ist der Nachweis beizufügen, dass dieser Entscheidung des Mitglieds ein satzungsgemäßer Beschluss seiner Gremien zugrunde liegt.
    Der Ausschluss eines Mitgliedes ist möglich, wenn das Mitglied gegen die Satzung des SVN oder des LSB Nds. verstößt, seinen Pflichten gegenüber dem SVN oder dem LSB Nds. nicht nachkommt, den sportlichen Idealen und dem Ansehen des Segelsportes schadet.
    Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht der Berufung zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses beim Vorstand einzulegen. Über die Berufung entscheidet der nächste Landes-Seglertag endgültig. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
  4. Die Selbständigkeit der Mitglieder wird durch die Mitgliedschaft beim SVN nicht berührt. Eine gegenseitige Haftung besteht nicht.

§ 5

Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Die Mitglieder haben das Recht,

  1. an den ordentlichen und außerordentlichen Landes-Seglertagen teilzunehmen,
  2. ihr Stimmrecht gem. § 7 dieser Satzung auszuüben,
  3. Anträge gemäß der Geschäftsordnung des Landes-Seglertages zu stellen.

Die Mitglieder haben die Pflicht,

  1. die Satzung des SVN einzuhalten,
  2. satzungsgemäß gefasste Beschlüsse durchzuführen,
  3. das Interesse des SVN zu wahren
  4. ordnungsgemäß Rechnung zu legen über zugewiesene Mittel,
  5. Beiträge, soweit diese durch den Landes-Seglertag beschlossen sind, ordnungsgemäß und rechtzeitig zu entrichten.

§ 6

Die Organe des SVN sind:

  1. der Landesseglertag,
  2. der Vorstand,
  3. der erweiterte Vorstand,
  4. der Ältestenrat.

§ 7

  1. Der Lands-Seglertag ist die Mitgliederversammlung des SVN. Er findet alle 2 Jahre in der Zeit zwischen dem 15. Februar und dem 30. April, jedoch vor dem deutschen Seglertag statt und ist an keinen festen Tagungsort gebunden.
  2. Der Landes-Seglertag ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Nimmt ein Mitglied nicht durch seine satzungsgemäßen Vertreter am Landes-Seglertag teil, so kann es die ihm zustehenden Stimmen mit schriftlicher Vollmacht auf einen Bevollmächtigten übertragen. Der Bevollmächtigte kann einschließlich seines eigenen Vereins insgesamt nur 5 Vereine vertreten. Der Bevollmächtigte muss Vereinsmitglied eines der von ihm vertretenen Vereine sein.
  3. Jedes Mitglied hat ein Stimmrecht entsprechend der Zahl der dem LSB Nds. im vorabgegangenen Jahr gemeldeten Vereins-/Abteilungsmitglieder. Pro angefangene 50 Vereinsmitglieder hat ein Mitglied eine Stimme. Das einem Mitglied zustehende Stimmrecht kann nur einheitlich ausgeübt werden. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes haben je eine Stimme. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht. Mitglieder, die nicht dem DSV angehören, haben in Fragen, die den DSV betreffen, kein Stimmrecht.
  4. Der Landes-Seglertag wählt

den Vorstand,
die Fachwarte des erweiterten Vorstandes,
den Ältestenrat,
die zwei Kassenprüfer, sowie einen Stellvertreter,
die dem Deutschen Seglertag vorzuschlagenden Seglerratskandidaten
und bestimmt über den Jugendobmann, falls der von der Seglerjugend
gewählte Jugendobmann vom erweiterten Vorstand nicht bestätigt wird,der Jugendausschuss die Wahl jedoch aufrecht erhält.

Der Landes-Seglertag entscheidet über

die Satzung,
die Entlastung des Vorstandes,
den Haushaltsvoranschlag,
die vorliegenden Anträge,
die Notwendigkeit, sowie die Höhe von Beiträgen und Umlagen,
die Anregungen für den Seglerrat und
den Tagungsort des nächsten Landes-Seglertages.

  1. Der Landes-Seglertag gibt sich eine Geschäftsordnung. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen sowie der Beschluss über die Auflösung des SVN bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Derartige Beschlüsse sind nur zulässig, wenn sie in der Einladung beigefügten Tagesordnung bekannt gegeben und begründet worden sind.
    Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung eines ordentlichen Landes-Seglertages müssen bis zum 1. Januar des Jahres, in dem der ordentliche Landes-Seglertag stattfindet, mit ausreichender Begründung bei dem 1.Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.
  2. Über die Beschlüsse des Landes-Seglertages ist vom Schriftwart oder einem vom Versammlungsleiter mit Zustimmung des Landes-Seglertages bestellten Protokollführer ein schriftliches Protokoll zu führen und durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden gemeinschaftlich oder einem von ihnen gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied (§ 8, Abs.1, Satz 1) zu unterzeichnen. Im Protokoll sind sämtliche Anträge und Abstimmungsergebnisse zu vermerken.
  3. Ein außerordentlicher Landes-Seglertag ist einzuberufen, wenn Bedarf besteht. Er ist einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder des SVN dies schriftlich beim Vorstand beantragen. Er wird wie der ordentliche Seglertag einberufen. Die Einberufung des ordentlichen Landes-Seglertages erfolgt in der Regel durch den 1. Vorsitzenden. Die Einberufung hat schriftlich zu erfolgen. Ihr ist eine Tagesordnung beizufügen. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens zehn Tage.

§ 8

  1. Der Vorstand besteht aus

    dem 1. Vorsitzenden
    dem 2. Vorsitzenden
    dem Jugendobmann
    dem Schriftwart und
    dem Kassenwart

    Der 1. und der 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt für den SVN. Sie vertreten sich gegenseitig. Der 1. Vorsitzende vertritt des SVN auf dem Landes-Sporttag und ist Mitglied des Hauptausschusses im LSB. Er ist gemäß Grundgesetz des DSV Mitglied des Seglerrates und Regionalvertreter im DSV. Diese Funktionen werden in Vertretung vom 2. Vorsitzenden wahrgenommen.
  2. Der Vorstand wird auf 4 Jahre gewählt mit der Maßgabe, dass die Wahlperioden des 1. Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder nicht identisch sind. Die Wahl des 1. Vorsitzenden steht an, wenn die übrigen Vorstandsmitglieder zwei Jahre im Amt sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so erfolgt eine Nachwahl nur für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Wiederwahl ist möglich.

    Die turnusmäßig ausscheidenden Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer ordnungsge-mäßen Neu- oder Wiederwahl im Amt.

§ 9

  1. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus

    dem Vorstand,
    dem Rechtswart Rechtsfragen, Versicherung, Sicherheit
    dem Sportwart Binnen Wettsegeln und Breitensport
    dem Sportwart See Seesegeln und Breitensport
    dem Sportwart Leistungssegeln
    dem Lehrwart
    der Frauenwartin Frauensegeln
    dem Fachwart Umwelt und Naturschutz
    dem Pressewart Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
    und den Vorsitzenden der Regionalverbände
  2. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes (ausgenommen die Vorsitzenden der Regionalverbände) werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
  3. Ein Mitglied des erweiterten Vorstandes kann mit Zustimmung des Landes-Seglertages mehrere Fachaufgaben übernehmen.
  4. Die Mitgliederversammlung kann ehemalige 1.Vorsitzende, die sich um den SVN in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenvorsitzenden und ehemalige Vorstandsmitglieder, die sich in gleicher Weise um den SVN verdient gemacht haben, zu Ehrenvorstandsmitgliedern auf Lebenszeit ohne Stimmrecht bestellen.

§ 10

  1. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes vor dem Landes-Seglertag aus, so kann der erweiterte Vorstand die Aufgaben des ausgeschiedenen Mitglieds nach eigenem Ermessen einem anderen Vorstandsmitglied oder einem Dritten bis zum nächsten Landes-Seglertag übertragen.
  2. Die Vorstände führen die Geschäfte des SVN ehrenamtlich. Sie verwalten und verwenden die zugewiesenen Mittel entsprechend ihrer Zweckbestimmung im Rahmen der Finanzordnung des LSB und sind an die Satzung und Beschlüsse des Landes-Seglertages gebunden.

Die Vorstandsmitglieder und Fachwarte führen den anfallenden Schriftverkehr selbständig und unmittelbar. Vom Schriftverkehr ist der Vorsitzende in derRegel zu unterrichten.

  1. Die Fachwarte des erweiterten Vorstandes bilden zur Bewältigung ihrer Aufgaben eigene Ausschüsse. Sie sind befugt, sich mit Zustimmung des erweiterten Vorstandes der Hilfe Dritter zu bedienen.
  2. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

Der erweiterte Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 11

  1. Der SVN gliedert sich in Regional-, Kreis- und Stadtverbände
  2. Die Bildung von Regionalverbänden bedarf der Zustimmung des Landes- Seglertages.
  3. Die Regional-, Kreis- und Stadtverbände handeln in eigener Zuständigkeit in Übereinstimmung mit den Satzungen des SVN und des LSB.

§ 12

Der Landes-Seglertag wählt einen Ältestenrat. Dieser besteht aus fünf Mitgliedern. Der Ältestenrat wählt einen Vorsitzenden. Der Ältestenrat entscheidet bei Streit über Verfahrensfragen. Ihm obliegt die Schlichtung. Er schlägt dem Vorstand Ehrungen vor.

§ 13

  1. Die Jugend der dem SVN angeschlossenen Vereine bildet die Seglerjugend Niedersachsen. Die Seglerjugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung des SVN selbständig. Sie gibt sich eine Jugendordnung im Rahmen der Satzung des SVN.
  2. Die der Seglerjugend zur Verfügung zu stellenden Mittel dürfen nur nach den Richtlinien verwandt werden, die die für die Gewährung zuständigen Organe aufstellen. Über die Verwendung der zur Verfügung zu stellenden Mittel ist dem Vorstand Rechnung zu legen, soweit nicht die Rechnungsführung durch den Kassenwart des SVN erfolgt.

§ 14

Die Rechts- und Verfahrensordnung des LSB Niedersachsen gilt für den SVN entsprechend. Gerichtsstand ist, soweit nicht durch gesetzliche Bestimmungen ein anderer Gerichtsstand begründet wird, Bad Zwischenahn.

§ 15

Bei Auflösung des SVN oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger oder deren Rechtsnachfolger zu und ist ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Dies gilt nicht, soweit es satzungsgebundene Mittel des LSB Niedersachsen betrifft. Diese sind nach der Auflösung des Vereins dem LSB Niedersachsen zurückzuerstatten.

Cuxhaven den 14.3.2009


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